Geologie Stuttgart 21 S21

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Rostige Rohre im Heilquellenschutzgebiet

Umstrittene rostige Rohre: Worauf berufen sich die Behörden?

Erschienen am 12.09.2011

Der Einsatz von unbeschichteten Stahlrohren zur geplanten Wiedereinleitung des abgepumpten Grundwassers für die langsfristigen Tiefbaumaßnahmen im Heilquellenschutzgebiet von Stuttgart ist umstritten. Bericht in der Stuttgarter Zeitung vom 8.9.2011

Worauf berufen sich die Behörden für die Genehmigung gewöhnlicher Stahlrohre zur Wiedereinleitung von Grundwasser im Heilquellenschutzgebiet über viele Jahre?

Wasserrohre, fotografiert auf dem Gelände des geplanten Grundwassermanagements für den wasserwirtschaftlichen Eingriff in die Innen- und Kernzone des Stuttgarter Heilquellenschutzgebietes für das Projekt Stuttgart 21.

Auszug aus der Planfestsstellung S. 60 unter Ziff. 7.1.10:

Baumaterialien: Baustoffe bzw. Baumaterialien, die bauzeitlich oder dauerhaft im Kontakt mit dem Grundwasser stehen, bzw. bei denen mittelfristig ein Kontakt mit dem Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, müssen grundwasserverträglich sein.

Das Thema ist strittig, die aktzeptierte Begründung ist jedoch sehr dürftig und wurde in wenigen Sätzen vom mutmaßlichen Missachter der Auflage, der Firma Hölscher, mit nicht näher dargelegten Literaturhinweisen, Allgemeinplätzen und Referenzen dargestellt.

Stellungsnahme der Firma Hölscher [pdf]

Hat aber der Schutz der Heilquellen im Sinne der Heilquellenschutzverordnung wirklich Priorität (Stichwort: "Vorbeugender Heilquellenschutz"), so sind folgende Bestimmungen wohl auch zu berücksichtigen:

§ 3  Schutz der Außenzone

(1) Es sind nur Handlungen zulässig, die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht besorgen lassen. Diese Anforderungen gelten für die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Handlungen bei Beachtung der dort genannten Voraussetzungen als erfüllt.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen, Befreiung, Ausnahmen

(2) Die Wasserbehörde hat Eingriffe zu untersagen und die Einstellung begonnener Eingriffe anzuordnen, wenn nachteilige hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser im Unterkeuper und im Oberen Muschelkalk zu besorgen sind oder wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt das erfordern.

 

Erwiderung zur Stellungsnahme der Firma Hoelscher [pdf]

durch Dipl-Ing. Hans Heydemann / Ingenieure22

 

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Dr. Ralf Laternser - Diplom-Geologe - Stuttgart